Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1993Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170Paragraph 170
Text
XII. ABSCHNITTrömisch zwölf. ABSCHNITT
ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS-
UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug
§ 170.Paragraph 170,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.
(2)Absatz 2,Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bundes, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz zuständig als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so wird zur Entscheidung auch nach diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz zuständig. Dies gilt sinngemäß auch für die von den Dienststellen (§ 102 Abs. 1) zu besorgenden Aufgaben.Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bundes, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz zuständig als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so wird zur Entscheidung auch nach diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz zuständig. Dies gilt sinngemäß auch für die von den Dienststellen (Paragraph 102, Absatz eins,) zu besorgenden Aufgaben.
(3)Absatz 3,In den Fällen der §§ 94, 110, 113, 114 und 173 Abs. 2 lit. b ist jene Behörde zuständig, in deren Bereich der Sitz eines Forstbetriebes liegt, sofern dieser Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet; der Sitz einer Zentralverwaltung von Forstbetrieben begründet eine solche Zuständigkeit nicht. In den Fällen des § 50 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die genehmigungspflichtigen Anlagen gelegen sind. In allen übrigen Fällen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus der Lage der Waldfläche.In den Fällen der Paragraphen 94, 110, 113, 114 und 173 Absatz 2, Litera b, ist jene Behörde zuständig, in deren Bereich der Sitz eines Forstbetriebes liegt, sofern dieser Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet; der Sitz einer Zentralverwaltung von Forstbetrieben begründet eine solche Zuständigkeit nicht. In den Fällen des Paragraph 50, ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die genehmigungspflichtigen Anlagen gelegen sind. In allen übrigen Fällen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus der Lage der Waldfläche.
(4)Absatz 4,In den Fällen des Abs. 3 erster und zweiter Satz hat die danach jeweils zuständige Behörde das Einvernehmen mit jener Behörde oder jenen Behörden herzustellen, in deren Bereich die Waldflächen gelegen sind.In den Fällen des Absatz 3, erster und zweiter Satz hat die danach jeweils zuständige Behörde das Einvernehmen mit jener Behörde oder jenen Behörden herzustellen, in deren Bereich die Waldflächen gelegen sind.
(5)Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 hat ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen und die Entscheidung zu fällen:Unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 und 4 hat ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz durchzuführen und die Entscheidung zu fällen:
der Landeshauptmann, wenn sich das Verfahren auf den Bereich zweier oder mehrerer politischer Bezirke innerhalb eines Bundeslandes und
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, wenn sich das Verfahren auf den Bereich zweier oder mehrerer Bundesländer erstreckt.
(6)Absatz 6,Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde; Abs. 8 bleibt unberührt.Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde; Absatz 8, bleibt unberührt.
(7)Absatz 7,In den Angelegenheiten des § 5, des § 19 Abs. 1 lit. b und des § 35 Abs. 2 endet der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.In den Angelegenheiten des Paragraph 5,, des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b und des Paragraph 35, Absatz 2, endet der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(8)Absatz 8,Die Behörden haben Bescheide, mit denen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b Rodungen oder gemäß § 82 Abs.3 Ausnahmen vom Großkahlhiebverbot bewilligt wurden, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.Die Behörden haben Bescheide, mit denen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, Rodungen oder gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Ausnahmen vom Großkahlhiebverbot bewilligt wurden, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132301
alte Dokumentnummer
N8197522532L