Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 171Paragraph 171
Text
Aufgaben der Behörden
§ 171.Paragraph 171,
(1)Absatz eins,Die Behörden haben insbesondere
die Überwachung der Wälder (Forstaufsicht) zu vollziehen,
Gutachten nach Maßgabe des § 173 zu erstatten oder nach Maßgabe anderer Bestimmungen zu veranlassen,Gutachten nach Maßgabe des Paragraph 173, zu erstatten oder nach Maßgabe anderer Bestimmungen zu veranlassen,
die Waldeigentümer nach Möglichkeit zu beraten,
bei der forstlichen Förderung mitzuwirken und
den Holzeinschlag periodisch zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Die Behörden haben anläßlich der Durchführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben Aufzeichnungen zu führen.Die Behörden haben anläßlich der Durchführung der im Absatz eins, genannten Aufgaben Aufzeichnungen zu führen.
(3)Absatz 3,Zur Vergleichbarkeit der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sowie für statistische Angaben im Rahmen des Geschäftsbetriebes (§ 5 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Art und Form der im Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu bestimmen.Zur Vergleichbarkeit der im Absatz eins, umschriebenen Aufgaben sowie für statistische Angaben im Rahmen des Geschäftsbetriebes (Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 1965) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Art und Form der im Absatz 2, genannten Aufzeichnungen zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132302
alte Dokumentnummer
N8197522533L