Rechtstracker.at

§ 173 ForstG

Fassungen
01.01.1976 bis 31.05.2002 — BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 173 heute01.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 59/2002
§ 17301.01.197631.05.2002 BGBl. Nr. 440/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 173

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 440/1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002danach: BGBl. I Nr. 59/2002

Abkürzung

ForstG

Index

80/02 Forstrecht

Text

Sachverständigentätigkeit der Behörden

Paragraph 173,

  1. Absatz eins,Die Behörden haben forstfachliche Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers insbesondere
    1. Litera a
      Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen,
    2. Litera b
      festzustellen, ob vorgesehene Fällungen insgesamt und unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Waldes, gemessen am Holzvorrat, entsprechen, und
    3. Litera c
      das Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen, die Wald im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind,
    sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und den Antrag so rechtzeitig stellt, daß der Sachverhalt innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann. In den Fällen gemäß Litera a und b kommt das Antragsrecht auch dem Fruchtgenußberechtigten zu.
  3. Absatz 3,Soweit sich Gutachten gemäß Absatz 2, auf einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt werden. Paragraph 172, Absatz 5, findet Anwendung.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten gemäß Absatz 2,, für die umfangreiche Erhebungen erforderlich wären oder für die ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132304

alte Dokumentnummer

N8197522535L