Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1975Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 173Paragraph 173
Text
Sachverständigentätigkeit der Behörden
§ 173.Paragraph 173,
(1)Absatz eins,Die Behörden haben forstfachliche Gutachten in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz behandelt sind, von Amts wegen oder auf Antrag zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers insbesondere
Art und Ausmaß von Fällungen infolge höherer Gewalt zu bescheinigen,
festzustellen, ob vorgesehene Fällungen insgesamt und unabhängig von ihrer Bewilligungspflicht der nachhaltigen Leistungsfähigkeit des Waldes, gemessen am Holzvorrat, entsprechen, und
das Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen, die Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 sind,das Ausmaß jener Flächen seines Betriebes festzustellen, die Wald im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind,
sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und den Antrag so rechtzeitig stellt, daß der Sachverhalt innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann. In den Fällen gemäß lit. a und b kommt das Antragsrecht auch dem Fruchtgenußberechtigten zu.sofern der Waldeigentümer den zu begutachtenden Sachverhalt nachzuweisen imstande ist und den Antrag so rechtzeitig stellt, daß der Sachverhalt innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden kann. In den Fällen gemäß Litera a und b kommt das Antragsrecht auch dem Fruchtgenußberechtigten zu.
(3)Absatz 3,Soweit sich Gutachten gemäß Abs. 2 auf einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt werden. § 172 Abs. 5 findet Anwendung.Soweit sich Gutachten gemäß Absatz 2, auf einzelne Betriebe beziehen, dürfen sie nur dem Antragsteller übermittelt werden. Paragraph 172, Absatz 5, findet Anwendung.
(4)Absatz 4,Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten gemäß Abs. 2, für die umfangreiche Erhebungen erforderlich wären oder für die ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.Die Behörde kann die Abgabe von Gutachten gemäß Absatz 2,, für die umfangreiche Erhebungen erforderlich wären oder für die ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden, ablehnen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR12132304
alte Dokumentnummer
N8197522535L