Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten
und Zusatzstoffen
§ 19. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, daß Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.Paragraph 19, (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, daß Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.
(2)Absatz 2,Verordnungen nach Abs. 1 haben Art, Inhalt und Umfang der Kennzeichnung und die Warengruppen anzugeben, auf die sich die Kennzeichnung bezieht. Als Kennzeichnungen, die dem Ausschluß der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information der beteiligten Verkehrskreise dienen, gelten insbesondere folgende Angaben:Verordnungen nach Absatz eins, haben Art, Inhalt und Umfang der Kennzeichnung und die Warengruppen anzugeben, auf die sich die Kennzeichnung bezieht. Als Kennzeichnungen, die dem Ausschluß der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information der beteiligten Verkehrskreise dienen, gelten insbesondere folgende Angaben:
die handelsübliche Sachbezeichnung;
Mengenangabe (Füllgewicht, Füllvolumen, Stückzahl, Portionen, Ausgiebigkeit);
Verfahren der Haltbarmachung;
Zeitpunkt der Verpackung;
empfohlene Aufbrauchsfrist in Verbindung mit lit. d;empfohlene Aufbrauchsfrist in Verbindung mit Litera d,;
Art und Menge zugesetzter Vitamine;
Angabe der Bestandteile nach ihrer Gattungsbezeichnung;
Name (Firma oder Firmenschlagwort) und Sitz der erzeugenden, verpackenden oder vertreibenden Unternehmung;
das Erzeugungsland bei ausländischen Erzeugnissen.
Dokumentnummer
NOR12132384
Alte Dokumentnummer
N8197529596L