Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Ausübung der Aufsicht durch Tierärzte
§ 41. Tierärzte haben bei der Fleischbeschau (Überbeschau) auch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu beachten. Bei begründetem Verdacht der Verletzung solcher Vorschriften haben sie Befund und Gutachten abzugeben, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten und in sinngemäßer Anwendung des § 39 Abs. 7 und des § 40 vorzugehen. Die §§ 44, 45 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Sind zur Klärung des Verdachtes besondere Untersuchungen notwendig, haben sie in sinngemäßer Anwendung des § 39 vorzugehen. Paragraph 41, Tierärzte haben bei der Fleischbeschau (Überbeschau) auch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu beachten. Bei begründetem Verdacht der Verletzung solcher Vorschriften haben sie Befund und Gutachten abzugeben, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten und in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 39, Absatz 7 und des Paragraph 40, vorzugehen. Die Paragraphen 44, 45, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß. Sind zur Klärung des Verdachtes besondere Untersuchungen notwendig, haben sie in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 39, vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12132408
Alte Dokumentnummer
N8197529620L