Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1976Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können, bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12132551
Alte Dokumentnummer
N8197649187J