Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäderhygienegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 254/1976Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Bewilligungsinhabers oder, wenn eine solche nicht möglich ist, einer die tatsächliche Aufsicht führenden Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 erlassene Bescheide treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an berechnet, außer Wirksamkeit.Gemäß Absatz eins, erlassene Bescheide treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an berechnet, außer Wirksamkeit.
(3)Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2026
Dokumentnummer
NOR12132555
Alte Dokumentnummer
N8197649191J