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§ 10 BHygG

Fassungen
01.01.1977 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute16.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 64/2009
§ 1001.01.199715.07.2009 § → § BGBl. Nr. 658/1996
§ 1001.01.197731.12.1996 BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 254/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 658/1996

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Bewilligungsinhabers oder, wenn eine solche nicht möglich ist, einer die tatsächliche Aufsicht führenden Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
  2. Absatz 2,Gemäß Absatz eins, erlassene Bescheide treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an berechnet, außer Wirksamkeit.
  3. Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.

Schlagworte

Badegast

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR12132555

Alte Dokumentnummer

N8197649191J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P10/NOR12132555