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§ 15 BHygG

Fassungen
01.01.1977 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute16.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 42/2012
§ 1516.07.200915.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 64/2009
§ 1501.01.199715.07.2009 § → § BGBl. Nr. 658/1996
§ 1501.01.197731.12.1996 BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 254/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 658/1996

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhören des Obersten Sanitätsrates durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
    1. Ziffer eins
      welchen Anforderungen das dem Badebecken oder Tauchbecken zugeführte Wasser und das Beckenwasser in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen haben,
    2. Ziffer 2
      welche Anforderungen die im Paragraph 2, genannten Einrichtungen der Bäder und Sauna-Anlagen einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen, wie Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen, Aborte, Saunakabinen, Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder und Solarien, zu erfüllen haben,
    3. Ziffer 3
      welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit gemäß Paragraph 14, Absatz eins, betrauten Personen hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,
    4. Ziffer 4
      welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Betrieb von Bädern und Sauna-Anlagen zu treffen sind,
    5. Ziffer 5
      in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen und behördlichen Kontrollen durchzuführen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen sind sowie welche Maßnahmen auf Grund dieser Ergebnisse zu treffen sind,
    6. Ziffer 6
      welche Grundsätze über das von den Bade- oder Saunagästen zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten in die Badeordnung aufzunehmen sind.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung gemäß Absatz eins, kann der Bundesminister auch ÖNORMEN für verbindlich erklären.

Schlagworte

Badegast, Frischluftraum, Ruheraum, Vorsorgemaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR12132560

Alte Dokumentnummer

N8197649196J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P15/NOR12132560