Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzwaldverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 398/1977Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wenn es die örtlichen Verhältnisse und die Art des Schutzwaldes (§ 21 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975) erfordern, hat die Behörde zur Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen Wenn es die örtlichen Verhältnisse und die Art des Schutzwaldes (Paragraph 21, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975) erfordern, hat die Behörde zur Erhaltung des Schutzwaldes und der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen
Die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 des Forstgesetzes 1975 undDie Wiederbewaldungsfrist abweichend von Paragraph 13, des Forstgesetzes 1975 und
soweit die Kosten aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden können (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975), die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen)soweit die Kosten aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald gedeckt werden können (Paragraph 22, Absatz 3, des Forstgesetzes 1975), die Art und Weise der Wiederbewaldung (wie die Festlegung der Verjüngungsart, des Vermehrungsgutes, der Art der Holzgewächse, der Pflanzenzahl pro Hektar, der Pflanzmethode und der erforderlichen Begleitmaßnahmen)
durch Bescheid vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12132566
alte Dokumentnummer
N8197721759L