Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzwaldverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 398/1977Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem im § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2, dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie mit Befristung auf bestimmte Zeiten) mit Bescheid unter der weiteren Voraussetzung vorzuschreiben, daß die angeordneten Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975) gedeckt werden können. Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem im Paragraph 22, Absatz eins, des Forstgesetzes festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen eins und 2, dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie mit Befristung auf bestimmte Zeiten) mit Bescheid unter der weiteren Voraussetzung vorzuschreiben, daß die angeordneten Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen im Schutzwald (Paragraph 22, Absatz 3, des Forstgesetzes 1975) gedeckt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12132567
Alte Dokumentnummer
N8197721760L