Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Kostenarten
§ 6. (1) Die einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen:Paragraph 6, (1) Die einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen:
Primäre Kostenartengruppen:
Kosten für medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
Kosten für nichtmedizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
Kosten für medizinische Fremdleistungen,
Kosten für nichtmedizinische Fremdleistungen,
Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten und
kalkulatorische Zusatzkosten (kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen).
Die primären Kostenartengruppen sind gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) in primäre Kostenarten zu unterteilen. Die Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten ist gemäß Material- und Leistungsverzeichnis (MLV, Anlage 2) (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) durchzuführen.Die primären Kostenartengruppen sind gemäß Anlage 1 Anmerkung, Anlage 1 nicht darstellbar) in primäre Kostenarten zu unterteilen. Die Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten ist gemäß Material- und Leistungsverzeichnis (MLV, Anlage 2) Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) durchzuführen.
Sekundäre Kostenartengruppen:
Kosten der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
Kosten der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
Kosten der Verwaltung und
andere Kosten, die innerbetrieblich abzurechnen sind.
Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anlage 1 stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog (§ 8) vorzunehmen.Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anlage 1 stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog (Paragraph 8,) vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen (§ 7 Abs. 4) zuzurechnen.Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen (Paragraph 7, Absatz 4,) zuzurechnen.
Schlagworte
Gebrauchsgut, Materialverzeichnis, Versorgung
Dokumentnummer
NOR12132586
Alte Dokumentnummer
N8197729668L