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§ 9 KRV

Fassungen
01.07.1977 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 328/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.199731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 745/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 901.07.197731.12.1996 BGBl. Nr. 328/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1977BGBl. Nr. 328/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 745/1996

Abkürzung

KRV

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Kostenstellenplan

Paragraph 9, (1) Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.

  1. Absatz 2,Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 Anmerkung, Anlage 3 nicht darstellbar) vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Die Gliederung der Hauptkostenstellen von Sonderkrankenanstalten ist gemäß Anlage 3 Anmerkung, Anlage 3 nicht darstellbar) vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 Anmerkung, Anlage 3 nicht darstellbar) folgende Mindestgliederung vorzunehmen:
    1. Litera a
      Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
    2. Litera b
      Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung und
    3. Litera c
      Hilfskostenstelle(n) der Verwaltung.
  4. Absatz 5,Jeder Kostenstelle ist anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der Identifikation der Kostenstellen innerhalb der Betriebsbuchführung. Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung der Anlage 3 Anmerkung, Anlage 3 nicht darstellbar) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anlage 4 Anmerkung, Anlage 4 nicht darstellbar) dargestellt.

Schlagworte

Nebenkostenstelle, Versorgung

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12132589

Alte Dokumentnummer

N8197729671L