Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Kostenstellenplan
§ 9. (1) Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.Paragraph 9, (1) Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.
(2)Absatz 2,Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) vorzunehmen.Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 Anmerkung, Anlage 3 nicht darstellbar) vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Gliederung der Hauptkostenstellen von Sonderkrankenanstalten ist gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) vorzunehmen.Die Gliederung der Hauptkostenstellen von Sonderkrankenanstalten ist gemäß Anlage 3 Anmerkung, Anlage 3 nicht darstellbar) vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) folgende Mindestgliederung vorzunehmen:Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 Anmerkung, Anlage 3 nicht darstellbar) folgende Mindestgliederung vorzunehmen:
Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,
Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung und
Hilfskostenstelle(n) der Verwaltung.
(5)Absatz 5,Jeder Kostenstelle ist anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der Identifikation der Kostenstellen innerhalb der Betriebsbuchführung. Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) dargestellt.Jeder Kostenstelle ist anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der Identifikation der Kostenstellen innerhalb der Betriebsbuchführung. Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung der Anlage 3 Anmerkung, Anlage 3 nicht darstellbar) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anlage 4 Anmerkung, Anlage 4 nicht darstellbar) dargestellt.
Schlagworte
Nebenkostenstelle, Versorgung
Dokumentnummer
NOR12132589
Alte Dokumentnummer
N8197729671L