Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Kostenstellenbeschreibung
§ 10. Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten sind zu beschreiben. Die Kostenstellenbeschreibung hat mindestens zu enthalten: Paragraph 10, Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten sind zu beschreiben. Die Kostenstellenbeschreibung hat mindestens zu enthalten:
die Kostenstellenbezeichnung und den Funktionscode,
die Kostenstellennummer für die Betriebsbuchführung,
den Namen eines Verantwortlichen für die Kostenstelle und seines Stellvertreters,
das Überstellungsverhältnis (Angabe der übergeordneten Stelle) und das Unterstellungsverhältnis (Angabe der untergeordneten Stelle(n)),
die Aufzählung der Räume (Baulichkeiten), die zur Kostenstelle gehören,
die Angabe der Funktionen der Kostenstelle und der zur Erfüllung dieser Funktionen vorhandenen Spezialeinrichtungen und
die Angabe jener Funktionen, die über den gewöhnlichen Rahmen der Kostenstelle hinausgehen.
Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) dargestellt.Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in Anlage 5 Anmerkung, Anlage 5 nicht darstellbar) dargestellt.
Dokumentnummer
NOR12132590
Alte Dokumentnummer
N8197729672L