Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter
§ 14. (1) Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten. Sie sind im MLV (Anlage 2) (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt.Paragraph 14, (1) Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten. Sie sind im MLV (Anlage 2) Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt.
(2)Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
Nummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut abfaßt (verbraucht),
Preis je Einheit (Einstandswert) und
Kosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je Einheit).
Dokumentnummer
NOR12132594
Alte Dokumentnummer
N8197729676L