Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen
§ 19. (1) Innerbetriebliche Leistungen sind Leistungen, die in einzelnen Kostenstellen für andere Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden.Paragraph 19, (1) Innerbetriebliche Leistungen sind Leistungen, die in einzelnen Kostenstellen für andere Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden.
(2)Absatz 2,Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (§ 31) müssen mindestens zu entnehmen sein:Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (Paragraph 31,) müssen mindestens zu entnehmen sein:
Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (§ 31),Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (Paragraph 31,),
Nummer der abgebenden Kostenstelle,
Nummer(n) der Kostenstelle(n), die die Leistung(en) empfängt (empfangen),
Datum (Zeitpunkt der Leistungserstellung) und
Kosten (bewertete Menge).
Dokumentnummer
NOR12132599
Alte Dokumentnummer
N8197729681L