Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Personalkosten (§ 17)Personalkosten (Paragraph 17,)
§ 22. Zu den Personalkosten zählen: Paragraph 22, Zu den Personalkosten zählen:
variable Zulagen und Zuschläge,
Nebengebühren und Geldaushilfen,
lohnabhängige Abgaben und Beiträge des Arbeitgebers (z. B. Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, Lohnsummensteuer),
andere Pensionslasten (das sind Kosten, die für solche Bedienstete angesetzt werden, für die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung keine Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden. Sie sind in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen,
kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter und
freiwilliger Sozialaufwand.
Die Zuordnung der Personalkosten zu Kostenartengruppen und Kostenarten ist nach Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) unter Beachtung der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) vorzunehmen. Die Personalkosten der jeweiligen Krankenanstalt sind mit Hilfe von Durchschnittswerten je dreistelliger MLV-Nummer zu ermitteln und verursachungsgemäß den Kostenstellen zuzuordnen.Die Zuordnung der Personalkosten zu Kostenartengruppen und Kostenarten ist nach Anlage 1 Anmerkung, Anlage 1 nicht darstellbar) unter Beachtung der Anlage 2 Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) vorzunehmen. Die Personalkosten der jeweiligen Krankenanstalt sind mit Hilfe von Durchschnittswerten je dreistelliger MLV-Nummer zu ermitteln und verursachungsgemäß den Kostenstellen zuzuordnen.
Dokumentnummer
NOR12132602
Alte Dokumentnummer
N8197729684L