Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1977Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Kosten für medizinische Verbrauchsgüter (§ 14)Kosten für medizinische Verbrauchsgüter (Paragraph 14,)
§ 23. Die medizinischen Verbrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 2 des MLV angeführt. Sie sind laufend zum Zeitpunkt der Abfassung in den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter zu erfassen und ihre Kosten sind auf Grund der Einstandswerte zu ermitteln und den Kostenstellen zuzuordnen. Paragraph 23, Die medizinischen Verbrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 2 des MLV angeführt. Sie sind laufend zum Zeitpunkt der Abfassung in den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter zu erfassen und ihre Kosten sind auf Grund der Einstandswerte zu ermitteln und den Kostenstellen zuzuordnen.
Dokumentnummer
NOR12132603
Alte Dokumentnummer
N8197729685L