Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hydrographiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind vom Bund zu tragen:
die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Meßgeräte - sofern es sich nicht um funktechnische Einrichtungen handelt - zur Gänze,die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen (Paragraph 3, Absatz 2 und 3 und Paragraph 3 a,) erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Meßgeräte - sofern es sich nicht um funktechnische Einrichtungen handelt - zur Gänze,
der angemessene Aufwand für die Beobachter der gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln und
der angemessene Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekanntzugeben, welcher Aufwand im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 als angemessen gilt.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekanntzugeben, welcher Aufwand im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 als angemessen gilt.
(3)Absatz 3,Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) sowie für die Verbreitung hydrographischer Nachrichten (§ 7 Abs. 1).Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen (Paragraph 3, Absatz 2 und 3 und Paragraph 3 a,) sowie für die Verbreitung hydrographischer Nachrichten (Paragraph 7, Absatz eins,).
Schlagworte
Errichtungskosten, Beobachtungsgerät
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Dokumentnummer
NOR12132828
Alte Dokumentnummer
N8197940370L