Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1983Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 7
Zu den Vertretern der Vertragsparteien auf solchen Konferenzen sollen Personen gehören, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, die sie auf Wissenschafts-, Verwaltungs- oder anderen einschlägigen Gebieten gewonnen haben, Experten für Feuchtgebiete oder Wat- und Wasservögel sind.
Jeder der auf einer Konferenz vertretenen Vertragsparteien hat eine Stimme; Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgebenen Stimmen angenommen, sofern mindestens die Hälfte der Vertragsparteien ihre Stimme abgegeben hat.
Schlagworte
Wasservogel, Wissenschaftsgebiet, Verwaltungsgebiet
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR12133042
Alte Dokumentnummer
N8198312829L