Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 617/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.199531.01.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1995
§ 1301.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 617/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 617 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 617/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 13, (1) Jede der im Paragraph 10, Absatz 2, angeführten Organisationen ist berechtigt, jeder Sitzung des Beirates einen Experten beizuziehen. Die Experten haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann den Sitzungen des Beirates Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. Vorschläge hiefür dürfen vom Beirat nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses erstattet werden. Sachverständige und Auskunftspersonen haben kein Stimmrecht; Auskunftspersonen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort mit dem Tagungsort nicht übereinstimmt.
  2. Absatz 3,An den Sitzungen des Beirates dürfen Vertreter der Bundesministerien teilnehmen; sie haben kein Stimmrecht.

Schlagworte

Fachmann, Beiratszusammensetzung

Gesetzesnummer

10010438

Dokumentnummer

NOR12133109

Alte Dokumentnummer

N8198317241R