Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 185/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 38.Paragraph 38,
Der Prüfungsleiter hat vorzusorgen, daß zugunsten der Person, an der eine klinische Prüfung durchgeführt werden soll, eine Versicherung abgeschlossen wird, die alle Schäden abdeckt, die infolge der Durchführung einer klinischen Prüfung an Leben oder Gesundheit entstehen können.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Dokumentnummer
NOR12133209
alte Dokumentnummer
N8198326570J