Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 185/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Einwilligung
§ 43.Paragraph 43,
Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf, sofern die §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmen, nur durchgeführt werden, wenn Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf, sofern die Paragraphen 44 und 45 nichts anderes bestimmen, nur durchgeführt werden, wenn
die Person, an der sie durchgeführt werden soll, durch einen Arzt über Wesen, Bedeutung, Tragweite und Gefahren der klinischen Prüfung aufgeklärt worden ist,
die Person, an der sie durchgeführt werden soll, sofern sie weiblichen Geschlechts ist, durch einen Arzt darüber informiert wurde, daß während der klinischen Prüfung eine Schwangerschaft zu vermeiden ist und der vermutete Eintritt einer Schwangerschaft einem an der klinischen Prüfung beteiligten Arzt sofort zu melden ist, und
die Person, an der sie durchgeführt werden soll, nachweislich ihre Einwilligung hiezu erteilt und nicht widerrufen hat; diese Einwilligung ist nur wirksam, wenn die Person, die sie abgibt,
geschäftsfähig und in der Lage ist, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Gefahren der klinischen Prüfung einzusehen und ihren Willen danach zu bestimmen und
nicht auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Dokumentnummer
NOR12133214
alte Dokumentnummer
N8198326575J