Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 185/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Widerruf der Einwilligung
§ 47.Paragraph 47,
Die Einwilligung zur Durchführung der klinischen Prüfung darf jederzeit widerrufen werden. Sind für die Durchführung der klinischen Prüfung an einer Person nach den vorstehenden Bestimmungen mehrere Einwilligungen erforderlich, so darf die klinische Prüfung an dieser Person nicht fortgesetzt werden, wenn auch nur eine dieser Einwilligungen widerrufen wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Dokumentnummer
NOR12133219
alte Dokumentnummer
N8198326580J