Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 748/1988BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 748/1988
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Laienwerbung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf nicht für
Arzneimittel, die der Rezeptpflicht unterliegen,
Arzneimittel, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Bezeichnung aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie die Bezeichnung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels enthält, und
homöopathische Arzneimittel
betrieben werden.
(2)Absatz 2,Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, darf keine bildlichen Darstellungen
von Angehörigen der Heilberufe,
von Einrichtungen des Gesundheitswesens oder
von Veränderungen des menschlichen oder tierischen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, auch in schematisierter Form,
enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Dokumentnummer
NOR12133224
Alte Dokumentnummer
N8198326585J