Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 748/1988BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 748/1988
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 54.Paragraph 54,
Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, bedarf nicht der Zulassung gemäß § 53, wenn sie Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist, bedarf nicht der Zulassung gemäß Paragraph 53,, wenn sie
für zugelassene Arzneispezialitäten betrieben wird,
in Druckschriften erfolgt,
den gesamten Text der Gebrauchsinformation enthält und
neben dem Warnhinweis gemäß § 52 nur Elemente der Kennzeichnung und einzelne Sätze aus der Gebrauchsinformation enthält.neben dem Warnhinweis gemäß Paragraph 52, nur Elemente der Kennzeichnung und einzelne Sätze aus der Gebrauchsinformation enthält.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Dokumentnummer
NOR12133227
alte Dokumentnummer
N8198326588J