Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 185/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Pflichten
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Pharmareferenten haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die Angaben, die die Fachinformation gemäß § 10 zu enthalten hat, uneingeschränkt zu vermitteln. Aussagen, die durch den Inhalt der Fachinformation nicht gedeckt sind, sind unzulässig.Pharmareferenten haben in Ausübung ihrer Tätigkeit die Angaben, die die Fachinformation gemäß Paragraph 10, zu enthalten hat, uneingeschränkt zu vermitteln. Aussagen, die durch den Inhalt der Fachinformation nicht gedeckt sind, sind unzulässig.
(2)Absatz 2,Pharmareferenten sind verpflichtet, ihnen zur Kenntnis gelangende Informationen im Sinne des § 75 unverzüglich ihrem Auftraggeber zu übermitteln.Pharmareferenten sind verpflichtet, ihnen zur Kenntnis gelangende Informationen im Sinne des Paragraph 75, unverzüglich ihrem Auftraggeber zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Dokumentnummer
NOR12133246
alte Dokumentnummer
N8198326607J