Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 185/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
XII. ABSCHNITTrömisch zwölf. ABSCHNITT
Verschwiegenheitspflicht
§ 82.Paragraph 82,
Alle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Dokumentnummer
NOR12133255
alte Dokumentnummer
N8198326616J