Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1984Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Hersteller
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung hat zu enthalten:
den Namen oder die Firma des Herstellers und
den Ort, bei ausländischen Herstellern auch das Land, in dem der Hersteller ansässig ist.
(2)Absatz 2,Bei Arzneispezialitäten, die in einer inländischen öffentlichen Apotheke hergestellt werden, hat die Kennzeichnung statt der Angaben gemäß Abs. 1 die Bezeichnung und den Ort der Apotheke zu enthalten.Bei Arzneispezialitäten, die in einer inländischen öffentlichen Apotheke hergestellt werden, hat die Kennzeichnung statt der Angaben gemäß Absatz eins, die Bezeichnung und den Ort der Apotheke zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Angaben gemäß Abs. 1 oder 2 müssen die eindeutige Identifizierung des Herstellers sicherstellen. Ihnen ist die Bezeichnung „Hersteller“ voranzustellen.Die Angaben gemäß Absatz eins, oder 2 müssen die eindeutige Identifizierung des Herstellers sicherstellen. Ihnen ist die Bezeichnung „Hersteller“ voranzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Dokumentnummer
NOR12133412
Alte Dokumentnummer
N8198415433L