Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnung von Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 524/1991Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Chargenfreigabe
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Arzneispezialitäten, deren Charge gemäß § 26 des Arzneimittelgesetzes durch Bescheid freigegeben wurden, sind durch den Hinweis „Charge staatlich freigegeben“ zu kennzeichnen.Arzneispezialitäten, deren Charge gemäß Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes durch Bescheid freigegeben wurden, sind durch den Hinweis „Charge staatlich freigegeben“ zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Arzneispezialitäten, für die eine Ausnahme gemäß § 26 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes verfügt wurde, sind durch den Hinweis „Charge verkehrsfähig“ zu kennzeichnen.Arzneispezialitäten, für die eine Ausnahme gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des Arzneimittelgesetzes verfügt wurde, sind durch den Hinweis „Charge verkehrsfähig“ zu kennzeichnen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 524/1991
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Dokumentnummer
NOR12133438
Alte Dokumentnummer
N8198415459L