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§ 4 ÄrzteG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 314/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.08.199610.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 401.01.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 100/1994
§ 401.01.198831.12.1993 BGBl. Nr. 314/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 314/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 100/1994

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Vorschriften für die praktische Ausbildung

Ausbildung zum praktischen Arzt

Paragraph 4, (1) Personen, die die im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden, haben sich einer mindestens dreijährigen praktischen Ausbildung (Turnus zum praktischen Arzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (Paragraph 8,).

(2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung auf den Gebieten Innere Medizin, Chirurgie, Unfallchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut- und Geschlechtskrankheiten zu umfassen.

(3) Der Turnus ist, soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, in Krankenanstalten zu absolvieren, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannt sind (Paragraph 6,).

  1. Absatz 4,Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, kann ein Teil der praktischen Ausbildung (Turnus), insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres, bei freiberuflich tätigen Fachärzten oder praktischen Ärzten im Rahmen anerkannter Lehrpraxen (Paragraph 7,) oder in Lehrambulatorien (Paragraph 7 a,) absolviert werden.

(5) Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen, sind nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen berechtigt, sich der Ausbildung zum praktischen Arzt zu unterziehen.

Schlagworte

Halskrankheit, Nasenkrankheit, Hautkrankheit

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133536

Alte Dokumentnummer

N8198430927J