Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Vorschriften für die Ausübung des ärztlichen Berufes
§ 12. Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt erfüllt haben (§ 3 Abs. 2 und 3 sowie § 11), sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als praktischer Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Paragraph 12, Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt erfüllt haben (Paragraph 3, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 11,), sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als praktischer Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 5)Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)