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§ 13 ÄrzteG

Fassungen
01.07.1989 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 314/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.03.199710.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 1331.12.199628.02.1997 § → § BGBl. Nr. 752/1996
§ 1301.08.199630.12.1996 § → § BGBl. Nr. 378/1996
§ 1305.01.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 100/1994
§ 1301.01.199404.01.1994 § → § BGBl. Nr. 100/1994
§ 1301.07.198931.12.1993 BGBl. Nr. 314/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 314/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 100/1994

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 13, (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben (Paragraph 3, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 11,), sind zur selbständigen Ausübung einer ärztlichen Berufstätigkeit als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt.

  1. Absatz 2,Fachärzte haben ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für Tätigkeiten im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuung im Sinne der Paragraphen 22, ff des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,. Fachärzte eines klinischen Sonderfaches dürfen unter den Voraussetzungen des Paragraph 15 a, in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden.

(3) Die Ausübung der Facharzttätigkeit auf mehr als einem Sonderfach bedarf der Bewilligung der Österreichischen Ärztekammer. Eine solche Bewilligung darf nur einem freiberuflich tätigen Facharzt erteilt werden, wenn eine ausreichende fachärztliche Betreuung der Bevölkerung in dem für die Ausübung des betreffenden Sonderfaches in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn der für die Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr vorhanden ist. Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 314/1987

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133550

Alte Dokumentnummer

N8198430941J