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§ 15a ÄrzteG

Fassungen
01.07.1989 bis 31.07.1992 — BGBl. Nr. 314/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15a01.01.199410.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 15a01.08.199231.12.1993 § → § BGBl. Nr. 461/1992
§ 15a01.07.198931.07.1992 BGBl. Nr. 314/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 314/1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992danach: BGBl. Nr. 461/1992

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 15 a, (1) Praktische Ärzte und Fachärzte eines klinischen Sonderfaches, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Absatz 2, im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen.

  1. Absatz 2,Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;
    2. Ziffer 2
      Intensivbehandlung;
    3. Ziffer 3
      Infusionstherapie;
    4. Ziffer 4
      Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;
    5. Ziffer 5
      Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
    6. Ziffer 6
      Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik.
  2. Absatz 3,Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre eine zweitägige Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.
  3. Absatz 4,Für die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Absatz 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3, haben die Ärztekammern zu sorgen. Über den erfolgreichen Abschluß sind Bestätigungen auszustellen.
  4. Absatz 5,Praktische Ärzte und Fachärzte eines klinischen Sonderfaches, die die Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erfüllen und eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt'' führen.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 314/1987

Schlagworte

Säurehaushalt, Basenhaushalt, Elektrolythaushalt, Hirnverletzung

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133553

Alte Dokumentnummer

N8198430944J