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§ 17 ÄrzteG

Fassungen
26.09.1984 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 373/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.199410.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 1726.09.198431.12.1993 BGBl. Nr. 373/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

26.09.1984BGBl. Nr. 373/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat Ärzten, deren Doktorate der gesamten Heilkunde im Ausland erworben wurden, bei Nachweis des aufrechten Bestandes derselben unter der Voraussetzung der Gleichartigkeit der Ausbildung sowie bei Ausländern auch unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit gegen jederzeitigen Widerruf die Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder als Facharzt zu erteilen. An Ausländer darf eine solche Bewilligung jedoch nur dann erteilt werden, wenn eine ausreichende allgemeinärztliche bzw. fachärztliche Betreuung der Bevölkerung in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn die Ausbildung des Bewerbers den für die Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht entspricht.
  3. Absatz 3,Die Voraussetzung der Gegenseitigkeit gilt nicht für Personen, die unter die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, fallen, sofern diese Personen gemäß Artikel 7, der genannten Konvention nachweisen, daß sie sich drei Jahre im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten haben.
  4. Absatz 4,Vor Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz eins, sind der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sowie die Österreichische Ärztekammer zu hören.

    Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133555

Alte Dokumentnummer

N8198430946J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P17/NOR12133555