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§ 25 ÄrzteG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.07.1992 — BGBl. Nr. 314/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.01.199410.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 2501.08.199231.12.1993 § → § BGBl. Nr. 461/1992
§ 2501.01.198831.07.1992 BGBl. Nr. 314/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 314/1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992danach: BGBl. Nr. 461/1992

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 25, (1) Dem Arzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines ärztlichen Berufes jede Art der Werbung, insbesondere auch für diagnostische oder therapeutische Methoden sowie für die Anwendung von Arzneimitteln oder Heilbehelfen, verboten.

(2) Unter dieses Verbot fallen:

  1. Ziffer eins
    die Ankündigung unentgeltlicher oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);
  2. Ziffer 2
    die Veröffentlichung von Heilberichten in Wort, Schrift oder Bild, ausgenommen solche in fachwissenschaftlichen Schriften.

(3) Dem Arzt ist verboten, für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn eine Vergütung, gleich welcher Art, zu versprechen, sich oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot verletzen, sind nichtig; Leistungen, die entgegen diesem Verbot erbracht worden sind, können zurückgefordert werden.

  1. Absatz 4,Die Ausübung der Ärzten gemäß Absatz eins bis 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133564

Alte Dokumentnummer

N8198430955J