Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
II. HAUPTSTÜCKrömisch zwei. HAUPTSTÜCK
Ärztekammern
Errichtung und Sitz
§ 37. (1) Zur Vertretung des Ärztestandes wird für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer, in der Regel am Sitz der Landesregierung, errichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung „Ärztekammer für . . . . . . .''. Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller österreichischen Ärzte wird die „Österreichische Ärztekammer'' am Sitz der Bundesregierung errichtet. Paragraph 37, (1) Zur Vertretung des Ärztestandes wird für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer, in der Regel am Sitz der Landesregierung, errichtet. Diese Ärztekammern führen die Bezeichnung „Ärztekammer für . . . . . . .''. Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller österreichischen Ärzte wird die „Österreichische Ärztekammer'' am Sitz der Bundesregierung errichtet.
(2) Die Ärztekammern in den Bundesländern und die Österreichische Ärztekammer sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
(3) Die Österreichische Ärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Überschrift „Österreichische Ärztekammer'' zu führen.
Dokumentnummer
NOR12133576
Alte Dokumentnummer
N8198430967J