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§ 45 ÄrzteG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 314/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4501.08.199610.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 4501.01.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 100/1994
§ 4501.01.198831.12.1993 BGBl. Nr. 314/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 314/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 100/1994

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Die Vollversammlung

Paragraph 45, (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens 12 und höchstens 60 Kammerräten. Die Anzahl der Kammerräte ist von der Landesregierung nach Anhörung des Kammervorstandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Kammer angehörenden praktischen Ärzte, der Fachärzte und der Turnusärzte durch Verordnung festzulegen.

  1. Absatz 2,Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder in Form eines eingeschriebenen Briefes auszuüben.

(3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates kein Nachteil erwachsen. Die Dienstgeber von in unselbständiger Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.

(4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten (Paragraph 51, Absatz 4, Ziffer 3,) sind den Kammerräten gleichzuhalten.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133584

Alte Dokumentnummer

N8198430975J