Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Versorgungsleistungen
(BGBl. Nr. 229/1969, Art. I Z 10)Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
§ 63. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren Paragraph 63, (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.
(2) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des Schadens der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat, Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die Ärztekammer nicht über. (BGBl. Nr. 425/1975, Art. I Z 5a) (2) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des Schadens der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat, Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen auf die Ärztekammer nicht über. Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer 5 a,)
(BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 23) Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 23,)