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§ 83 ÄrzteG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 314/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8301.01.199410.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 8301.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 314/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 314/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

B. Österreichische Ärztekammer
1. Abschnitt

Wirkungskreis

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,In den Wirkungskreis der Österreichischen Ärztekammer fallen alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehr Ärztekammern berühren.
  2. Absatz 2,Zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten gehört insbesondere:
    1. Ziffer eins
      den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, die Ausbildung und fachliche Weiterbildung der Ärzte sowie alle sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, die die Interessen der gesamten österreichischen Ärzte berühren;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung bei den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken;
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von Veranstaltungen zur fachlichen Fortbildung der Ärzte;
    5. Ziffer 5
      die disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte;
    6. Ziffer 6
      die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;
    7. Ziffer 7
      über Aufforderung im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft Vertreter in andere Körperschaften zu entsenden oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist;
    8. Ziffer 8
      die Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen auch hinsichtlich der Beratung von Berufsfragen;
    9. Ziffer 9
      wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;
    10. Ziffer 10
      Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände) abzuschließen, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden (Übergangsrecht zum Ärztegesetz 1984, Artikel römisch drei, Absatz 3,);
    11. Ziffer 11
      die Behandlung von Angelegenheiten, die die Ärztekammer eines Bundeslandes der Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung vorlegt;
    12. Ziffer 12
      die Erstattung eines Jahresberichtes an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz;
    13. Ziffer 13
      die Erlassung von Richtlinien für die Wertsicherung der Grundleistung der Wohlfahrtsfonds.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus gehört zu den von der Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte zu führen (Paragraph 11, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      Bestätigungen (Ärzteausweise) über die Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte auszustellen (Paragraph 11, Absatz 3,);
    3. Ziffer 3
      die Bewilligung für einen zweiten Berufssitz (Paragraph 19, Absatz 4,) oder für die Ausübung der Facharzttätigkeit auf mehr als einem Sonderfach zu erteilen (Paragraph 13, Absatz 3,)
    sowie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Maßnahmen durchzuführen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten betreffen. Bei Besorgung dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das AVG 1950 anzuwenden.
  4. Absatz 4,In der Schlichtungsordnung (Absatz 2, Ziffer 6,) sind die unter Bedachtnahme auf das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft erforderlichen näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren (Paragraph 59,), über die Aufgaben des Schlichtungsausschusses, seine Zusammensetzung und die Bestellung seiner Mitglieder, ferner über die Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses zu treffen.
  5. Absatz 5,Der Österreichischen Ärztekammer obliegt ferner, ein Disziplinarregister zu führen, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des Kammerangehörigen sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen ist.
  6. Absatz 6,Die Österreichische Ärztekammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte ermächtigt.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133623

Alte Dokumentnummer

N8198431014J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P83/NOR12133623