Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 87. In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen: Paragraph 87, In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen:
die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten;
die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;
die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;
die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Dienstordnung und einer Umlagenordnung;
die Festsetzung des Beitrages zur Österreichischen Ärztekammer;
die Beschlußfassung über Vorschläge auf Änderung der das Wahlverfahren für die Ärztekammern regelnden Durchführungsverordnung;
der Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände), sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden (§ 83 Abs. 2 Z 10);der Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbände), sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden (Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 10,);
die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die vom Vorstand gemäß § 88 der Vollversammlung vorgelegt werden.die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die vom Vorstand gemäß Paragraph 88, der Vollversammlung vorgelegt werden.
Dokumentnummer
NOR12133627
Alte Dokumentnummer
N8198431018J