Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des § 22 Abs. 6 und 7 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 22, Absatz 6 und 7 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
im übrigen der Bundeskanzler,
hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkung solcher Anerkennungen (§§ 6 Abs. 1 und 7, 6a Abs. 1 und 8, 6b Abs. 1 und 8, 6c Abs. 1 und 6 sowie 6d Abs. 1 und 6) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkung solcher Anerkennungen (Paragraphen 6, Absatz eins und 7, 6 a Absatz eins und 8, 6 b Absatz eins und 8, 6 c Absatz eins und 6 sowie 6d Absatz eins und 6) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
hinsichtlich des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialeshinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales
betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der §§ 105 und 106 ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG betraut.Hinsichtlich der Paragraphen 105 und 106 ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 6, B-VG betraut.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12133649
Alte Dokumentnummer
N8198431040J