Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kellerbuch - Ernte- und Bestandsmeldungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1986Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bis 5 sind binnen 40 Tagen nach dem jeweiligen aufzeichnungspflichtigen Vorgang, die Menge der eigenen Produktion jeweils bis spätestens 30. November des jeweiligen Erntejahres, einzutragen. Die Eintragungen müssen richtig und vollständig sowie deutlich lesbar und so übersichtlich sein, daß sich ein sachverständiger Dritter ohne unzumutbaren Aufwand in den Unterlagen zurechtfindet. Für den Zeitraum, in dem die aufzeichnungspflichtigen Vorgänge noch nicht eingetragen sind, müssen die Belege über diese Vorgänge, in zeitlicher Folge geordnet, dem Kellerbuch angeschlossen sein.Paragraph 2, (1) Die Angaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind binnen 40 Tagen nach dem jeweiligen aufzeichnungspflichtigen Vorgang, die Menge der eigenen Produktion jeweils bis spätestens 30. November des jeweiligen Erntejahres, einzutragen. Die Eintragungen müssen richtig und vollständig sowie deutlich lesbar und so übersichtlich sein, daß sich ein sachverständiger Dritter ohne unzumutbaren Aufwand in den Unterlagen zurechtfindet. Für den Zeitraum, in dem die aufzeichnungspflichtigen Vorgänge noch nicht eingetragen sind, müssen die Belege über diese Vorgänge, in zeitlicher Folge geordnet, dem Kellerbuch angeschlossen sein.
(2)Absatz 2,Bei der Vorlage des Kellerbuches anläßlich der Antragstellung auf Ausgabe der Banderole oder des Kontrollzeichens müssen die Angaben gemäß § 1 Abs. 2 und 3 im Kellerbuch bereits enthalten sein.Bei der Vorlage des Kellerbuches anläßlich der Antragstellung auf Ausgabe der Banderole oder des Kontrollzeichens müssen die Angaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 im Kellerbuch bereits enthalten sein.
(3)Absatz 3,Für die Abgabe von in Flaschen abgefüllten Erzeugnissen im Lebensmittelgroß- und Einzelhandel sowie für die Abgabe von Erzeugnissen direkt an den Letztverbraucher in Gast-, Schank- und Beherbergungsbetrieben genügt die Aufzeichnung der jährlich abgegebenen Gesamtweinmenge und des Bestandes zum Stichtag 31. Dezember.
Schlagworte
Lebensmittelgroßhandel, Gastbetrieb, Schankbetrieb, Erntemeldung
Dokumentnummer
NOR12134097
Alte Dokumentnummer
N8198611557Y