Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1986Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1. Ein erworbenes Immundefektsyndrom (AIDS/Acquired Immune Deficiency Syndrome) liegt vor, wenn Paragraph eins, Ein erworbenes Immundefektsyndrom (AIDS/Acquired Immune Deficiency Syndrome) liegt vor, wenn
dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende ausreichende Hinweise auf einen bereits erfolgten Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III (Lymphadenopathie assoziiertes Virus/Human-T-Cell-Lymphotropic-Virus III) vorliegen und zusätzlichdem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende ausreichende Hinweise auf einen bereits erfolgten Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV römisch drei (Lymphadenopathie assoziiertes Virus/Human-T-Cell-Lymphotropic-Virus römisch drei) vorliegen und zusätzlich
Krankheiten auftreten, persistieren (andauern) oder rezidivieren (wiederkehren), die auf Defekte im zellulären Immunsystem hinweisen und bei denen für diese Immundefekte keine bereits bekannten anderen Ursachen vorliegen.
Dokumentnummer
NOR12134102
Alte Dokumentnummer
N8198611562Y