Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1986 bis 28.05.1993 — BGBl. Nr. 293/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 529.05.199320.10.1993 § → § aufgehoben
§ 501.07.198628.05.1993 BGBl. Nr. 293/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AIDS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 293/1986

Außerkrafttretensdatum

28.05.1993

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 5, (1) Wird anläßlich der Untersuchung bei einer Person ein Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV römisch drei nachgewiesen, so ist der Arzt verpflichtet, dies der betreffenden Person im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Jeder Arzt, der einer Person mitteilt, daß bei ihr ein Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV römisch drei nachgewiesen wurde, hat sie ferner über die Arten der Übertragungsmöglichkeiten dieses Virus sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Übertragung zu belehren.
  2. Absatz 3,Jeder Amtsarzt ist gegenüber Personen, die gewerbsmäßig Unzucht treiben, anläßlich der Untersuchungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, verpflichtet, sie über die Arten der Übertragungsmöglichkeiten des Virus LAV/HTLV römisch drei, die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Übertragung sowie über das Verbot gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu belehren.
  3. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 22, des Suchtgiftgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1951,, anerkannten Einrichtungen und Vereinigungen zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch haben die Personen, die ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen, über bestehende Beratungs- und Betreuungseinrichtungen im Hinblick auf AIDS zu informieren.

Schlagworte

Beratungseinrichtung

Gesetzesnummer

10010497

Dokumentnummer

NOR12134106

Alte Dokumentnummer

N8198611566Y