Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1986Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5. (1) Wird anläßlich der Untersuchung bei einer Person ein Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III nachgewiesen, so ist der Arzt verpflichtet, dies der betreffenden Person im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitzuteilen.Paragraph 5, (1) Wird anläßlich der Untersuchung bei einer Person ein Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV römisch drei nachgewiesen, so ist der Arzt verpflichtet, dies der betreffenden Person im Rahmen einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Jeder Arzt, der einer Person mitteilt, daß bei ihr ein Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III nachgewiesen wurde, hat sie ferner über die Arten der Übertragungsmöglichkeiten dieses Virus sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Übertragung zu belehren.Jeder Arzt, der einer Person mitteilt, daß bei ihr ein Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV römisch drei nachgewiesen wurde, hat sie ferner über die Arten der Übertragungsmöglichkeiten dieses Virus sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Übertragung zu belehren.
(3)Absatz 3,Jeder Amtsarzt ist gegenüber Personen, die gewerbsmäßig Unzucht treiben, anläßlich der Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 2 verpflichtet, sie über die Arten der Übertragungsmöglichkeiten des Virus LAV/HTLV III, die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Übertragung sowie über das Verbot gemäß § 4 Abs. 1 zu belehren.Jeder Amtsarzt ist gegenüber Personen, die gewerbsmäßig Unzucht treiben, anläßlich der Untersuchungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, verpflichtet, sie über die Arten der Übertragungsmöglichkeiten des Virus LAV/HTLV römisch drei, die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Übertragung sowie über das Verbot gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu belehren.
(4)Absatz 4,Die gemäß § 22 des Suchtgiftgesetzes, BGBl. Nr. 234/1951, anerkannten Einrichtungen und Vereinigungen zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch haben die Personen, die ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen, über bestehende Beratungs- und Betreuungseinrichtungen im Hinblick auf AIDS zu informieren.Die gemäß Paragraph 22, des Suchtgiftgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1951,, anerkannten Einrichtungen und Vereinigungen zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch haben die Personen, die ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen, über bestehende Beratungs- und Betreuungseinrichtungen im Hinblick auf AIDS zu informieren.
Schlagworte
Beratungseinrichtung
Dokumentnummer
NOR12134106
Alte Dokumentnummer
N8198611566Y