Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1986 bis 28.05.1993 — BGBl. Nr. 293/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 629.05.199320.10.1993 § → § aufgehoben
§ 601.07.198628.05.1993 BGBl. Nr. 293/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AIDS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 293/1986

Außerkrafttretensdatum

28.05.1993

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 6, (1) Untersuchungen zum Nachweis eines bereits erfolgten Kontaktes mit dem Virus LAV/HTLV römisch drei dürfen nur nach den dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Methoden und nur unter Einhaltung der hiefür maßgeblichen Kriterien zur Qualitätssicherung durchgeführt werden.

  1. Absatz 2,Bei der Untersuchung auf LAV/HTLV III-Antikörper dürfen in Verkehr gebrachte Diagnostika nur dann verwendet werden, wenn sie vom Bundesstaatlichen Serumprüfungsinstitut auf Wirksamkeit geprüft worden sind. Die Packung hat die amtliche österreichische Prüfnummer und den Vermerk „Staatlich geprüft'' zu tragen. Ist die Wirksamkeit zur Prüfung eingereichter Diagnostika nicht gegeben, ist dies auf Antrag des Einschreiters vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit Bescheid festzustellen.

Gesetzesnummer

10010497

Dokumentnummer

NOR12134107

Alte Dokumentnummer

N8198611567Y