Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1986 bis 28.05.1993 — BGBl. Nr. 293/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 829.05.199320.10.1993 § → § aufgehoben
§ 801.07.198628.05.1993 BGBl. Nr. 293/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AIDS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 293/1986

Außerkrafttretensdatum

28.05.1993

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 8, (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat für die Ausarbeitung und Durchführung eines umfassenden Informationskonzeptes mit dem Ziel einer Aufklärung über mit AIDS zusammenhängende Fragen, insbesondere über die Arten der Übertragungsmöglichkeiten des Virus LAV/HTLV römisch drei sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Übertragung, zu sorgen.

  1. Absatz 2,Die Tätigkeit von Einrichtungen und Vereinigungen zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf AIDS kann vom Bund gefördert werden. Die Förderung hat durch Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Zuschüsse nach Absatz 2, dürfen physischen und juristischen Personen nur zur Errichtung und zum Betrieb solcher Stellen der im Absatz 2, bezeichneten Art gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheinen. Jeder geförderten Einrichtung oder Vereinigung muß ein mit Fragen im Hinblick auf AIDS hinreichend vertrauter Arzt sowie sonstiges qualifiziertes Personal, das eine entsprechende Beratung und Betreuung gewährleistet, zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 4,Vor Gewährung von Zuschüssen hat sich der Empfänger dem Bund gegenüber zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Empfänger zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen diese dem Bund zurückzuzahlen.

Gesetzesnummer

10010497

Dokumentnummer

NOR12134109

Alte Dokumentnummer

N8198611569Y