Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorführgemeinden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1986Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. Zum Zwecke der Prüfung des Lesegutes von Prädikatsweinen auf Qualität und Menge durch den Mostwäger werden in der Anlage, aufgeschlüsselt nach Bezirksverwaltungsbehörden, für die Weinbauregionen Burgenland, Niederösterreich und Steiermark die Gemeinden, in denen ein größerer Anfall an diesem Lesegut zu erwarten ist, als Vorführgemeinden bestimmt. In allen anderen Gemeinden ist die Lesegutkontrolle bei der Lese oder in der Betriebsstätte zu ermöglichen. Paragraph eins, Zum Zwecke der Prüfung des Lesegutes von Prädikatsweinen auf Qualität und Menge durch den Mostwäger werden in der Anlage, aufgeschlüsselt nach Bezirksverwaltungsbehörden, für die Weinbauregionen Burgenland, Niederösterreich und Steiermark die Gemeinden, in denen ein größerer Anfall an diesem Lesegut zu erwarten ist, als Vorführgemeinden bestimmt. In allen anderen Gemeinden ist die Lesegutkontrolle bei der Lese oder in der Betriebsstätte zu ermöglichen.
Dokumentnummer
NOR12134212
Alte Dokumentnummer
N8198614678L