Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorführgemeinden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1988Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Als Verwaltungsabgabe für die Kontrolle wird ein Betrag von 0,10 S je Kilogramm des kontrollierten Lesegutes festgesetzt. Die Verwaltungsabgabe ist von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben und fließt dem Bund zu. Paragraph 2, Als Verwaltungsabgabe für die Kontrolle wird ein Betrag von 0,10 S je Kilogramm des kontrollierten Lesegutes festgesetzt. Die Verwaltungsabgabe ist von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben und fließt dem Bund zu.
Dokumentnummer
NOR12134213
Alte Dokumentnummer
N8198614679L