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§ 42 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 04.12.1992 — BGBl. Nr. 326/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4205.12.199228.02.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
§ 4201.02.198904.12.1992 BGBl. Nr. 326/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 326/1987

Außerkrafttretensdatum

04.12.1992

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vertraulichkeit von Informationen - Datenverkehr

Paragraph 42, (1) Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf Verlangen des Anmeldepflichtigen von der Anmeldebehörde und von der Registerstelle als vertraulich zu kennzeichnen und zu behandeln.

  1. Absatz 2,Nicht unter ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis fallen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die handelsübliche Bezeichnung des Stoffes,
    2. Ziffer 2
      seine physikalisch-chemischen Eigenschaften nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      die voraussichtlichen Verwendungszwecke und -arten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,,
    4. Ziffer 4
      die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, anzugebenden Verfahren,
    5. Ziffer 5
      Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,
    6. Ziffer 6
      die zusammenfassende Auswertung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen sowie die Namen der für diese Prüfungen Verantwortlichen.
  2. Absatz 3,Die von Herstellern und Importeuren nach diesem Bundesgesetz gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden an
    1. Ziffer eins
      die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung bilden,
    2. Ziffer 2
      die Prüfstellen, die Chemikalienkommission, den Wissenschaftlichen Ausschuß und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,
    3. Ziffer 3
      Ärzte, soweit sie die Daten in Ausübung der Heilkunde benötigen, und
    4. Ziffer 4
      die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, sofern dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis, Verwendungsart, Sicherheitsmaßnahme

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134387

Alte Dokumentnummer

N8198712044L