Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bienenseuchengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1988Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 11. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Bienenvölkern und Bienenschwärmen ist verboten.Paragraph 11, (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Bienenvölkern und Bienenschwärmen ist verboten.
(2)Absatz 2,Die Einfuhr von Bienenköniginnen mit höchstens 15 Begleitbienen ist mit Bewilligung des Bundeskanzlers zulässig. Die Bewilligung darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß durch ein von einem dazu staatlich ermächtigten Tierarzt des Ursprungs- oder Herkunftsstaates ausgestelltes Zeugnis die seuchenfreie Herkunft und das Freisein von den in § 1 genannten Krankheiten bescheinigt wird. Die Bewilligung kann an weitere Bedingungen und Auflagen, die geeignet sind, die Einschleppung von Bienenseuchen zu verhindern, geknüpft werden. Die Einfuhrsendung unterliegt der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.Die Einfuhr von Bienenköniginnen mit höchstens 15 Begleitbienen ist mit Bewilligung des Bundeskanzlers zulässig. Die Bewilligung darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß durch ein von einem dazu staatlich ermächtigten Tierarzt des Ursprungs- oder Herkunftsstaates ausgestelltes Zeugnis die seuchenfreie Herkunft und das Freisein von den in Paragraph eins, genannten Krankheiten bescheinigt wird. Die Bewilligung kann an weitere Bedingungen und Auflagen, die geeignet sind, die Einschleppung von Bienenseuchen zu verhindern, geknüpft werden. Die Einfuhrsendung unterliegt der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.
Schlagworte
Ursprungsstaat
Dokumentnummer
NOR12134541
Alte Dokumentnummer
N8198813234H